Gesetzlich Krankenversicherte
Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, auf die jeder Versicherte, wie bei anderen medizinischen Behandlungen auch, einen Anspruch hat.
Da ich eine Zulassung von der "Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg Vorpommern" habe und eine Therapie anwende, die sich wissenschaftlich als wirksam erwiesen hat und sozialrechtlich zugelassen ist ("ein sogenanntes Richtlinienverfahren"), ist eine Abrechnung meiner Leistungen bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
Der Antrag an die Krankenkasse
Eine Psychotherapie ist allerdings antragspflichtig. Für diese Behandlung brauchen Sie nach den Probesitzungen (bis zu 5 Probartorische Sitzungen), in denen wir gemeinsam entscheiden ob eine Psychotherapie in Frage kommt, die ausdrückliche Genehmigung der Krankenkasse.
Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen, muss vor Beginn der eigentlichen Behandlung ein Antrag eingereicht und genehmigt werden. Die entsprechenden Formulare habe ich vorliegen und werde diese mit ihnen besprechen. Alle weiteren verwaltungstechnischen Angelegenheiten übernehme ich für sie. Sie müssen das Formular nur noch unterschreiben, damit Sie über den Antrag informiert sind. Wichtig ist jedoch, dass Sie ihre Krankenversicherungskarte dabei haben.
Entsprechend des Antrages ist für die Krankenkasse entscheidend, dass eine psychische Störung mit "Krankheitswert" vorliegt. Ihre Krankenkasse bezahlt nicht die Behandlung alltäglicher Gefühlsschwankungen, sondern nur spezifische psychische Störungen, unter denen Sie leiden. Deshalb lassen die Kassen den Antrag über einen schweigepflichtigen Gutachter prüfen. Stimmt der Gutachter zu, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine bestimmte Anzahl von Sitzungen. Je nach Therapieverfahren und je nachdem, ob die Behandlung als Kurz- oder Langzeittherapie beantragt wurde, bewilligt die Krankenkasse sehr unterschiedliche Stundenkontingente. Eine Therapie kann auch verlängert werden. Auch dafür ist wiederum ein Antrag nötig.
Die gesetzlichen Krankenkassen können einen Antrag ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann der Versicherte Klage beim Sozialgericht einreichen, die für jeden kostenlos ist.